Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.     Der Verein trägt den Namen „Hilfe für Kinder in Problemsituationen – Verein zur Förderung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher“.

2.     Er hat seinen Sitz in Hille.

3.     Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Oeynhausen eingetragen.

4.     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2.     Der Verein verfolgt das Ziel der Förderung verhaltensauffälliger und von Verhaltensauffälligkeit bedrohter Kinder und Jugendlicher. Dieses Ziel wird verwirklicht durch:

-        Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erziehungsprobleme und über Möglichkeiten der Erziehungshilfe

-        Beratung und Unterstützung der am Erziehungsprozess Beteiligten

-        Unterstützung von Aktionen, die der Integration von erziehungshilfebedürftigen Kindern in allgemeinen Schulen dienen, insbesondere die Kooperation zwischen Regelschule und Förderschule

-        Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hinsichtlich der theoretischen und praktischen Probleme der Arbeit an der Schule

-        materielle und personelle Unterstützung der Maßnahmen der Förderschule des Kreises Minden-Lübbecke

-        Angebot von therapeutischen Maßnahmen

3.     Der Verein beabsichtigt, mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher zu werben.

4.     Der Verein ist bestrebt, mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen, weltanschaulichen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.     Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich Mitarbeiternde haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (insbesondere Fahrtkosten), die ihnen im Auftrag des Vereins entstehen. Es werden nur die notwendigen und auch zu belegenden Ausgaben erstattet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2.     Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

3.     Die Mitgliedschaft endet durch:

-        schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss

-        Ausschluss nach Vorstandsbeschluss,

-        Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.     Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5.     Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

2.     der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

2.     Die Beschlüsse werden innerhalb von 6 Wochen in einem Protokoll niedergelegt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. Den Vereinsmitgliedern wird es auf Anfrage kostenlos zugeleitet.

3.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.     Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

A.    die Wahl von Vereinsmitgliedern zu Vorstandsmitgliedern, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen,

B.    die Wahl von zwei Kassenprüfenden sowie eines/r Ersatzkassenprüfenden, die dem Verein aber nicht dem Vorstand und auch keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sind.

C.     die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

D.    die Entlastung des Vorstandes (dabei kein Stimmrecht für Vorstandsmitglieder),

E.    die Änderung der Satzung,

F.     die Änderung des Vereinszwecks,

G.    Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,
die Auflösung des Vereins.

5.     Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht, und ab 18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und bis zu drei Beisitzenden.

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Immer zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den/die 1. Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.     Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Bei Ausfall der Kassenprüfenden ist der Vorstand berechtigt, die Kassenprüfung durch 2 unabhängige und geeignete Vereinsmitglieder vornehmen zu lassen.

5.     Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

6.     Zur Vorstandssitzung lädt der/die 1. oder in Vertretung der/die 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen ein. In begründeten Eilfällen ist eine kürzere Frist zulässig.

7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter 1. oder 2. Vorsitzende/r, bei der Sitzung anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von der Leitung der Vorstandssitzung und von der Protokollführung zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle, die er selbst unterhält, einrichten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine geschäftsführende Person bestellen. Diese Person ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.02.1999

1.     Satzungsänderung in § 7 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.05.2023

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Satzung-Änderung vom 09.05.2023.pdf
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